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643.31 CH-BL

§ 51b Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien - Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. Juni 2021

Schlussbestimmungen
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§ 51b Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien · Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. Juni 2021

1. Für die Schülerinnen und Schüler, die bis und mit Schuljahr 2020/21 in die FMS eingetreten sind, gelten die Bestimmungen gemäss der am 1. August 2018 gültigen Fassung.

2. Bei Remotionen oder anderen Verzögerungen der schulischen Laufbahn sowie bei Beschleunigungen derselben kommen die Bestimmungen für die entsprechenden Jahrgangsstufe zur Anwendung.

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