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643.31 CH-BL

§ 51a Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien - Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Mai 2011

Schlussbestimmungen
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§ 51a Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien · Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Mai 2011

1. Für die Abschlussprüfungen des Schuljahres 2011/2012 gelten die §§ 7, 8, 10, 16, 20 und 24 in der Fassung vom 18. Dezember 2007.

2. Für Schülerinnen und Schüler, welche die Abschlussprüfung am Ende des Schuljahres 2011/2012 nicht bestehen, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung gemäss der Änderung vom 17. Mai 2011.

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