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643.31 CH-BL

§ 50 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien - Nichterteilung des Fachmaturitätszeugnisses

Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik
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§ 50 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien · Nichterteilung des Fachmaturitätszeugnisses

1. Die Prüfungsleitung teilt den Schülerinnen und Schülern, welche die Fachmaturität nicht bestanden haben, das Ergebnis schriftlich mittels Verfügung mit.

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