643.31
CH-BL
§ 49 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien - Wiederholung der Prüfung
Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik
§ 49 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien · Wiederholung der Prüfung
1. Schüler und Schülerinnen, welche die Prüfung nicht bestanden haben oder ausgeschlossen worden sind, können diese einmal wiederholen. Der Fachmaturitätskurs ist dabei vorgängig zu wiederholen.
2. Auf Antrag der Schülerin oder des Schülers werden Fächer mit Note 5 oder höher bei der Wiederholung angerechnet. Der Unterricht in diesen abgeschlossenen Fächern entfällt. Die SLK erlässt die entsprechenden Weisungen.
3. Auf die Wiederholung der Fachmaturitätsarbeit kann auf Antrag der Schülerin oder des Schülers verzichtet werden.