643.31
CH-BL
§ 48 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien - Erteilung des Fachmaturitätszeugnisses
Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik
§ 48 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien · Erteilung des Fachmaturitätszeugnisses
1. Das Fachmaturitätszeugnis wird erteilt, wenn die nachfolgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind
a. der Durchschnitt aller 5 Prüfungsnoten und der Fachmaturitätsarbeit mindestens 4.0 beträgt;
b. höchstens 2 Abschlussnoten ungenügend sind;
c. die Summe der Notenabweichung von 4.0 nach unten nicht mehr als 1.0 Punkte beträgt.
2. Für Schüler und Schülerinnen mit einer Behinderung kann die SLK in Absprache mit der Anerkennungskommission der EDK besondere Regelungen erlassen.