643.31
CH-BL
§ 46 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien - Kontrolle der Noten
Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik
§ 46 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien · Kontrolle der Noten
1. Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen kontrolliert die Prüfungsleitung der jeweiligen Schule die Berechnung aller Prüfungsnoten zur Feststellung und Erwahrung der Prüfungsergebnisse.
2. ...
3. Über die Aufgabenstellung darf vor den Prüfungen und über die Bewertung der einzelnen Prüfungen darf vor der Erwahrung der Prüfungsergebnisse durch die Prüfungsleitung keine Auskunft erteilt werden.
4. Die Summe aller Abweichungen der Fachmaturitätsnoten von der Note 4 nach oben und nach unten sowie die Anzahl ungenügender Noten werden festgestellt.
5. Es wird in jedem einzelnen Fall festgestellt, ob gemäss § 48 das Fachmaturitätszeugnis erteilt werden darf oder ob es verweigert werden muss.