643.31
CH-BL
§ 45 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien - Prüfungsnoten
Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik
§ 45 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien · Prüfungsnoten
1. Die Leistungen in den schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt.
2. Liegt der Mittelwert genau in der Mitte zwischen einer ganzen und einer halben Note, ist er aufzurunden.