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643.31 CH-BL

§ 44 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien - Mündliche Prüfungen

Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik
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§ 44 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien · Mündliche Prüfungen

1. Die mündlichen Prüfungen finden in Gruppen von höchstens 4 Schülerinnen und Schülern oder einzeln statt.

2. Die Expertin oder der Experte protokolliert den Prüfungsverlauf.

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