643.31
CH-BL
§ 43 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien - Aufsicht und Korrektur der schriftlichen Prüfungen
Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik
§ 43 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien · Aufsicht und Korrektur der schriftlichen Prüfungen
1. Die Prüfungen werden unter ständiger Aufsicht von Lehrerinnen und Lehrern durchgeführt.
2. Die von der Examinatorin oder dem Examinatoren korrigierten und beurteilten Arbeiten werden mit einem Notenvorschlag der Expertin oder dem Experten zur Überprüfung zugestellt.