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643.31 CH-BL

§ 42 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien - Hilfsmittel und Information an den schriftlichen Prüfungen

Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik
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§ 42 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien · Hilfsmittel und Information an den schriftlichen Prüfungen

1. Die Prüfungsleitungen der jeweiligen Schulen legen die Hilfsmittel fest, die von den Schülerinnen und Schülern an den schriftlichen Fachmaturitätsprüfungen benützt werden dürfen.

2. Die Benutzung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit führen zum sofortigen Ausschluss von der ganzen Prüfung und zur Verweigerung des Fachmaturitätszeugnisses.

3. Von der Prüfungsleitung für nötig erachtete, ergänzende Erklärungen zu den schriftlich formulierten Aufgabenstellungen werden den Schülerinnen und Schülern vor Beginn der Prüfung mitgeteilt. Die Expertin oder der Experte muss darüber in Kenntnis gesetzt werden.

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