643.31
CH-BL
§ 4 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien - Koordination der Prüfungen
Fachmittelschul-Ausweis
§ 4 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien · Koordination der Prüfungen
1. Die Schulleitungskonferenz der Gymnasien (SLK) legt die Prüfungstermine der Fachmittelschule fest.
2. Sie kann auf Antrag einer Schulleitung die Rahmenbedingungen dieser Verordnung in angemessenem Umfang anpassen, um die Durchführung von Prüfungen mit internationalen Standards (Diplôme d'Etudes en Langue Française DELF, First Certificate etc.) zu ermöglichen.
3. Sie stellt sicher, dass
a. an den einzelnen Gymnasien für die Prüfungen gemäss Absatz 2 gleichwertige Bedingungen herrschen;
b. der Prüfungsinhalt den Lehrplänen der vorangegangenen Ausbildung an der Fachmittelschule entspricht.