Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
643.31 CH-BL

§ 4 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien - Koordination der Prüfungen

Fachmittelschul-Ausweis
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien · Koordination der Prüfungen

1. Die Schulleitungskonferenz der Gymnasien (SLK) legt die Prüfungstermine der Fachmittelschule fest.

2. Sie kann auf Antrag einer Schulleitung die Rahmenbedingungen dieser Verordnung in angemessenem Umfang anpassen, um die Durchführung von Prüfungen mit internationalen Standards (Diplôme d'Etudes en Langue Française DELF, First Certificate etc.) zu ermöglichen.

3. Sie stellt sicher, dass

a. an den einzelnen Gymnasien für die Prüfungen gemäss Absatz 2 gleichwertige Bedingungen herrschen;

b. der Prüfungsinhalt den Lehrplänen der vorangegangenen Ausbildung an der Fachmittelschule entspricht.

← § 3 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien Zweck der Prüfungen § 5a Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →