643.31
CH-BL
§ 36 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien - Zulassung zur Prüfung
Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik
§ 36 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien · Zulassung zur Prüfung
1. Zur Prüfung im Anschluss an den Fachmaturitätskurs wird zugelassen, wer
a. den Kurs ordnungsgemäss besucht hat,
b. alle verlangten Arbeiten erfüllt hat und
c. die Fachmaturitätsarbeit mit einer genügenden Note abgeschlossen hat.
2. Schülerinnen und Schüler, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zu allen Prüfungen des Fachmaturitätskurses Pädagogik erscheinen können, haben dies umgehend mit einem Arztzeugnis zu belegen. Die Schulleitung legt die Termine der Nachholprüfungen fest.