643.31
CH-BL
§ 35 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien - Prüfungsleitung
Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik
§ 35 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien · Prüfungsleitung
1. Die Prüfungsleitung obliegt der Schulleitung der durchführenden Schule.
2. Die Examinatorinnen und Examinatoren der Prüfungen sind die Lehrerinnen und Lehrer, welche den abschliessenden Unterricht erteilt haben.
3. Die Prüfungsleitung bestimmt für alle Prüfungsfächer Expertinnen und Experten.
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