Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
643.31 CH-BL

§ 34 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien - Fachmaturitätsarbeit

Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 34 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien · Fachmaturitätsarbeit

1. Jede Schülerin und jeder Schüler erstellt allein unter Betreuung einer Lehrerin oder eines Lehrers eine eigenständige, schriftliche Fachmaturitätsarbeit und präsentiert diese mündlich.

2. Ziel der Fachmaturitätsarbeit ist, dass sich die Schülerinnen und Schüler darüber ausweisen, die für ein Studium an einer Fachhochschule geforderte Methodenkompetenz zu besitzen, um eine Arbeit zu einem studien- oder ausbildungsbezogenen Thema zu verfassen und zu präsentieren.

3. Die Fachmaturitätsarbeit und ihre Präsentation werden mit ganzen oder halben Noten bewertet.

4. Der Entscheid über die Zulassung zur Präsentation obliegt der betreuenden Lehrperson. Die Zulassung setzt eine genügende schriftliche oder praktische Arbeit mit Begleittext voraus.

5. Falls der schriftliche Teil der Arbeit oder die praktische Arbeit mit Begleittext ungenügend sind, gilt

a. * Schüler und Schülerinnen mit einer Note von 3.5 oder höher verbessern die Fachmaturitätsarbeit in einer von der SLK festgelegten Frist. In diesem Fall kann nach einer neuen Beurteilung durch die betreuende Lehrperson die verbesserte Arbeit höchstens mit der Note 4.0 bewertet werden;

b. * Schüler und Schülerinnen mit einer Note unter 3.5 werden nicht zur Nachbesserung der Fachmaturitätsarbeit zugelassen. Sie wiederholen die Fachmaturitätsarbeit, besuchen den Fachmaturitätskurs und absolvieren die Fachmaturitätsprüfungen im folgenden Schuljahr.

6. Die mündliche Präsentation zählt zu 1/3 für die Gesamtnote.

7. Die SLK erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den Fachmaturitätsarbeiten.

← § 33 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien Zweck der Prüfungen § 35 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →