643.31
CH-BL
§ 32 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien - Nichterteilung des Fachmaturitätszeugnisses
Fachmaturität für die Berufsfelder Gesundheit/Naturwissenschaften, Soziale Arbeit, Gestaltung und Kunst sowie Musik
§ 32 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien · Nichterteilung des Fachmaturitätszeugnisses
1. Die Prüfungsleitung teilt den Schülerinnen und Schülern, welche die Fachmaturität nicht bestanden haben, das Ergebnis mittels Verfügung mit.