643.31
CH-BL
§ 31 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien - Erteilung des Fachmaturitätszeugnisses
Fachmaturität für die Berufsfelder Gesundheit/Naturwissenschaften, Soziale Arbeit, Gestaltung und Kunst sowie Musik
§ 31 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien · Erteilung des Fachmaturitätszeugnisses
1. Das Fachmaturitätszeugnis wird erteilt, wenn die Schülerinnen und Schüler
a. den Fachmittelschul-Ausweis im entsprechenden Berufsfeld erworben haben,
b. die Fachmaturitätsarbeit mit genügendem Resultat verfasst und präsentiert haben sowie
c. die ihrem Berufsfeld entsprechenden praktischen Leistungen erbracht haben.
2. Für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung kann die SLK in Absprache mit der Anerkennungskommission der EDK besondere Regelungen erlassen.