Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
643.31 CH-BL

§ 31 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien - Erteilung des Fachmaturitätszeugnisses

Fachmaturität für die Berufsfelder Gesundheit/Naturwissenschaften, Soziale Arbeit, Gestaltung und Kunst sowie Musik
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 31 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien · Erteilung des Fachmaturitätszeugnisses

1. Das Fachmaturitätszeugnis wird erteilt, wenn die Schülerinnen und Schüler

a. den Fachmittelschul-Ausweis im entsprechenden Berufsfeld erworben haben,

b. die Fachmaturitätsarbeit mit genügendem Resultat verfasst und präsentiert haben sowie

c. die ihrem Berufsfeld entsprechenden praktischen Leistungen erbracht haben.

2. Für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung kann die SLK in Absprache mit der Anerkennungskommission der EDK besondere Regelungen erlassen.

← § 30a Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien Zweck der Prüfungen § 32 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →