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643.31 CH-BL

§ 30a Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien - Kontrolle der Noten

Fachmaturität für die Berufsfelder Gesundheit/Naturwissenschaften, Soziale Arbeit, Gestaltung und Kunst sowie Musik
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§ 30a Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien · Kontrolle der Noten

1. Nach Abschluss der Prüfungen kontrolliert die Prüfungsleitung die Berechnung aller Prüfungsnoten zur Feststellung und Erwahrung der Prüfungsergebnisse.

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