643.31
CH-BL
§ 30a Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien - Kontrolle der Noten
Fachmaturität für die Berufsfelder Gesundheit/Naturwissenschaften, Soziale Arbeit, Gestaltung und Kunst sowie Musik
§ 30a Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien · Kontrolle der Noten
1. Nach Abschluss der Prüfungen kontrolliert die Prüfungsleitung die Berechnung aller Prüfungsnoten zur Feststellung und Erwahrung der Prüfungsergebnisse.