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643.31 CH-BL

§ 3 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien - Zulassung zu den Prüfungen

Fachmittelschul-Ausweis
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§ 3 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien · Zulassung zu den Prüfungen

1. Zu den Prüfungen zugelassen werden Schüler und Schülerinnen, welche die Schule wenigstens während der letzten 3 Semester regelmässig besucht haben. Die Schulleitung kann in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen.

2. Schüler und Schülerinnen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zu allen Prüfungen erscheinen können, haben dies umgehend mit einem Arztzeugnis zu belegen. Die Schulleitung legt die Termine der Nachholprüfungen fest.

3. Sind im letzten Schuljahr vor den Abschlussprüfungen nicht alle verlangten Prüfungen und Leistungen erbracht worden, kann die Schulleitung die Zulassung zu den Abschlussprüfungen verweigern.

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