§ 28 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien - Zusätzliche Leistungen
§ 28 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien · Zusätzliche Leistungen
1. Als zusätzliche Leistungen gelten
a. * für das Berufsfeld Gesundheit/Naturwissenschaften: ein berufsspezifisches Praktikum;
b. * für das Berufsfeld Soziale Arbeit: eine qualifizierte Arbeitspraxis;
c. * für das Berufsfeld Gestaltung und Kunst: ein gestalterischer Vorkurs oder eine gestalterische Arbeitspraxis;
d. * für das Berufsfeld Musik: Instrumental-, Gesangs- oder Theaterunterricht oder das Absolvieren des jeweiligen Vorkurses.
2. Über die Dauer und Anerkennung der zusätzlichen Leistungen entscheidet die SLK auf der Grundlage der Vorgaben der Schweizerischen Erziehungsdirektoren Konferenz (EDK) für die Fachmaturität.
3. Für die zusätzlichen Leistungen kann die SLK Kooperationsvereinbarungen eingehen.
4. Die Leiterkonferenz der Fachmittelschule überwacht in Zusammenarbeit mit Praktikums- und Ausbildungsinstitutionen die zusätzlichen Leistungen der Schülerinnen und Schüler.