643.31
CH-BL
§ 27a Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien - Rechtsmittel
Allgemeine Bestimmungen
§ 27a Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien · Rechtsmittel
1. Gegen einzelne Prüfungsresultate, die Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit, sofern diese nicht ein Zulassungskriterium zu den Fachmaturitätsprüfungen ist, oder gegen das Nichtbestehen der Fachmaturität kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Entscheids über das Bestehen der Fachmaturität beim Schulrat schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.