Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
643.31 CH-BL

§ 27a Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien - Rechtsmittel

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 27a Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien · Rechtsmittel

1. Gegen einzelne Prüfungsresultate, die Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit, sofern diese nicht ein Zulassungskriterium zu den Fachmaturitätsprüfungen ist, oder gegen das Nichtbestehen der Fachmaturität kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Entscheids über das Bestehen der Fachmaturität beim Schulrat schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.

← § 27 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien Zweck der Prüfungen § 28 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →