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§ 27 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien - Fachmaturitätszeugnis

Allgemeine Bestimmungen
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§ 27 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien · Fachmaturitätszeugnis

1. Das Fachmaturitätszeugnis enthält

a. die Hauptaufschrift: Kanton Basel Landschaft; als Untertitel «Fachmaturitätszeugnis», mit dem Vermerk «gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis»;

b. die Bezeichnung der Schule, die ihn ausstellt;

c. den Namen, Vornamen, Bürgerort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers;

cbis. * das gewählte Berufsfeld;

d. die Bestätigung und Bewertung der Fächer der Allgemeinbildung;

e. die Bestätigung und Bewertung der belegten berufsfeldbezogenen Fächer;

f. das Thema und die Bewertung der Selbständigen Arbeit;

g. * die Bestätigung und Beurteilung der zusätzlichen Leistungen oder der ergänzten Allgemeinbildung für den Zugang zu den Pädagogischen Hochschulen;

h. das Thema und die Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit;

i. die Unterschrift der Schulleitung und der Vorsteherin oder des Vorstehers der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion sowie

k. * den Ort der Fachmittelschule und das Datum.

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