643.31
CH-BL
§ 26 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien - Zeitpunkt der Prüfungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 26 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien · Zeitpunkt der Prüfungen
1. Die zusätzlichen praktischen Leistungen für die Fachmaturitäten in den Berufsfeldern Gesundheit/Naturwissenschaften, Soziale Arbeit, Musik, Gestaltung und Kunst sowie die zusätzliche Allgemeinbildung für Pädagogik und das Verfassen der Fachmaturitätsarbeit werden in der Regel nach dem Erwerb des Fachmittelschul-Ausweises erbracht.
1bis. In begründeten Fällen kann ein zeitlicher Unterbruch von höchstens 3 Jahren nach Erhalt des Fachmittelschulausweise akzeptiert werden.
2. ...
3. Die SLK legt die Termine fest.