Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
643.31 CH-BL

§ 26 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien - Zeitpunkt der Prüfungen

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 26 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien · Zeitpunkt der Prüfungen

1. Die zusätzlichen praktischen Leistungen für die Fachmaturitäten in den Berufsfeldern Gesundheit/Naturwissenschaften, Soziale Arbeit, Musik, Gestaltung und Kunst sowie die zusätzliche Allgemeinbildung für Pädagogik und das Verfassen der Fachmaturitätsarbeit werden in der Regel nach dem Erwerb des Fachmittelschul-Ausweises erbracht.

1bis. In begründeten Fällen kann ein zeitlicher Unterbruch von höchstens 3 Jahren nach Erhalt des Fachmittelschulausweise akzeptiert werden.

2. ...

3. Die SLK legt die Termine fest.

← § 25 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien Zweck der Prüfungen § 27 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →