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643.31 CH-BL

§ 25 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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§ 25 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien · Zweck

1. Durch die nach dem Erwerb des Fachmittelschul-Ausweises zusätzlich erbrachten Leistungen weisen sich die Schülerinnen und Schüler der Berufsfelder Gesundheit/Naturwissenschaften, Soziale Arbeit, Gestaltung und Kunst sowie Musik über die Reife aus, die der Besuch einer dem Berufsfeld entsprechenden Fachhochschule erfordert. Die Schülerinnen und Schüler des Berufsfelds Pädagogik erbringen mit dem erfolgreichen Abschluss des Fachmaturitätskurses Pädagogik den Nachweis über die geforderte Reife und weisen sich über die zusätzlich zum Fachmittelschul-Ausweis geforderte erweiterte Allgemeinbildung aus.

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