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643.31 CH-BL

§ 24a Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien - Rechtsmittel

Fachmittelschul-Ausweis
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§ 24a Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien · Rechtsmittel

1. Gegen einzelne Prüfungsresultate, die Beurteilung der selbständigen Arbeit oder gegen das Nichtbestehen der Abschlussprüfung der Fachmittelschule kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Entscheids über das Bestehen der Abschlussprüfung der Fachmittelschule beim Schulrat schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.

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