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643.31 CH-BL

§ 22 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien - Wiederholung der Abschlussprüfung

Fachmittelschul-Ausweis
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§ 22 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien · Wiederholung der Abschlussprüfung

1. Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder ausgeschlossen worden ist, kann sie einmal wiederholen.

2. In diesem Fall ist das letzte Schuljahr zu wiederholen, unabhängig davon, ob an der Fachmittelschule schon einmal ein Schuljahr wiederholt worden ist.

3. Wird das 3. Schuljahr nach den Herbstferien freiwillig wiederholt, gilt dies als Nichtbestehen der Abschlussprüfungen. Eine erneute Wiederholung der Prüfungen ist ausgeschlossen.

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