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643.31 CH-BL

§ 21 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien - Nichtbestehen der Abschlussprüfungen

Fachmittelschul-Ausweis
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§ 21 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien · Nichtbestehen der Abschlussprüfungen

1. Die Prüfungsleitung teilt den Kandidaten und Kandidatinnen, welche die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, das Ergebnis mittels Verfügung mit.

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