643.31
CH-BL
§ 21 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien - Nichtbestehen der Abschlussprüfungen
Fachmittelschul-Ausweis
§ 21 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien · Nichtbestehen der Abschlussprüfungen
1. Die Prüfungsleitung teilt den Kandidaten und Kandidatinnen, welche die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, das Ergebnis mittels Verfügung mit.