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643.31 CH-BL

§ 18 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien - Schweigepflicht

Fachmittelschul-Ausweis
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§ 18 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien · Schweigepflicht

1. Die Noten der Prüfungen dürfen den Kandidaten und Kandidatinnen erst nach der Erwahrung der Prüfungsergebnisse durch die Prüfungsleitung mitgeteilt werden.

2. Über die Aufgabenstellung darf vor den Prüfungen und über die Bewertung der einzelnen Prüfungen darf vor der Erwahrung der Prüfungsergebnisse durch die Prüfungsleitung keine Auskunft erteilt werden.

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