643.31
CH-BL
§ 17 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien - Kontrolle der Noten
Fachmittelschul-Ausweis
§ 17 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien · Kontrolle der Noten
1. Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen kontrolliert die Prüfungsleitung die Berechnung aller Prüfungsnoten zur Feststellung und Erwahrung der Prüfungsergebnisse.
2. Die Summe aller Abweichungen der Fachmittelschul-Ausweisnoten von der Note 4 nach oben und nach unten sowie die Anzahl ungenügender Noten werden festgestellt.
3. Es wird in jedem einzelnen Fall festgestellt, ob gemäss § 20 der Fachmittelschul-Ausweis erteilt werden darf oder ob er verweigert werden muss.