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643.31 CH-BL

§ 17 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien - Kontrolle der Noten

Fachmittelschul-Ausweis
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§ 17 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien · Kontrolle der Noten

1. Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen kontrolliert die Prüfungsleitung die Berechnung aller Prüfungsnoten zur Feststellung und Erwahrung der Prüfungsergebnisse.

2. Die Summe aller Abweichungen der Fachmittelschul-Ausweisnoten von der Note 4 nach oben und nach unten sowie die Anzahl ungenügender Noten werden festgestellt.

3. Es wird in jedem einzelnen Fall festgestellt, ob gemäss § 20 der Fachmittelschul-Ausweis erteilt werden darf oder ob er verweigert werden muss.

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