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643.31 CH-BL

§ 14 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien - Mündliche Prüfungen

Fachmittelschul-Ausweis
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§ 14 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien · Mündliche Prüfungen

1. Die mündlichen Prüfungen finden in Gruppen von höchstens 4 Kandidaten und Kandidatinnen oder einzeln statt.

2. Die Wahl der Prüfungsinhalte ist der Examinatorin oder dem Examinator freigestellt.

3. Der Experte oder die Expertin führt ein Protokoll.

4. Die erbrachten Leistungen werden nach jeder Prüfungsgruppe beurteilt.

5. Der Examinator oder die Examinatorin beurteilt zusammen mit dem Experten oder der Expertin die Prüfung und macht den Vorschlag für die gemeinsam festzusetzende Prüfungsnote. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Prüfungsleitung.

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