643.31
CH-BL
§ 13 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien - Aufsicht und Korrektur der schriftlichen Prüfungen
Fachmittelschul-Ausweis
§ 13 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien · Aufsicht und Korrektur der schriftlichen Prüfungen
1. Die Prüfungen werden unter ständiger Aufsicht von Lehrerinnen und Lehrern durchgeführt.
2. Die Arbeiten werden von den Examinatoren und Examinatorinnen eines Faches einheitlich korrigiert und benotet.
3. Die Fachschaften organisieren die Zweitkorrektur intern, wobei sie festlegen, welcher Korrekturmodus für das jeweilige Prüfungsjahr angewendet wird.
4. In Ausnahmefällen kann die Schulleitung zusätzlich eine externe Korrektur anordnen.