643.31
CH-BL
§ 12 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien - Hilfsmittel, Information an den schriftlichen und gestalterischen Prüfungen
Fachmittelschul-Ausweis
§ 12 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien · Hilfsmittel, Information an den schriftlichen und gestalterischen Prüfungen
1. Die Prüfungsleitung legt nach Absprache mit der SLK und nach Anhörung der Fachschaften die Hilfsmittel fest, welche von den Kandidaten und Kandidatinnen bei den schriftlichen und gestalterischen Prüfungen benützt werden dürfen.
2. Die Benutzung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit führen zum sofortigen Ausschluss von der ganzen Prüfung und zur Verweigerung des Abschlusszeugnisses.
3. Allfällig für nötig erachtete ergänzende Erklärungen zu den schriftlich formulierten Aufgabenstellungen sind den Kandidaten und Kandidatinnen vor Beginn der Prüfungen mitzuteilen.
4. Die Kandidaten und Kandidatinnen sind unmittelbar vor der 1. Prüfung auf die vorstehenden Bestimmungen aufmerksam zu machen.