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643.31 CH-BL

§ 1 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien - Zweck der Prüfungen

Fachmittelschul-Ausweis
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§ 1 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien · Zweck der Prüfungen

1. Durch die Prüfungen weisen sich die Schüler und Schülerinnen über die Erfüllung der im Lehrplan aufgeführten Lernziele sowie über die Reife, die der Besuch einer Höheren Fachschule erfordert, aus.

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