Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
643.23 CH-BL

§ 9 Verordnung über die Berufsmaturität des Kantons Basel-Landschaft (Vo BM) - Prüfungsorganisation

Berufsmaturitätsprüfung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Vo BM · Prüfungsorganisation

1. Examinatorinnen und Examinatoren sind in der Regel die Lehrpersonen, die den abschliessenden Unterricht erteilt haben. Sie sind grundsätzlich für die Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben, die Durchführung der Prüfung sowie die Korrektur und Bewertung verantwortlich und legen in Absprache mit den Expertinnen und Experten die Prüfungsnote fest.

2. Als Expertinnen und Experten werden in der Regel Dozierende der Fachhochschulen und Lehrpersonen von Gymnasien oder Berufsmaturitätsschulen eingesetzt. Sie werden durch die Prüfungsleitung ernannt.

3. Schriftliche Prüfungen, die gemäss dem Rahmenlehrplan des Bundes dieselben Fachkompetenzen vorgeben, werden in der Regel je Fach unter der Leitung der Hauptexpertinnen oder -experten der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt durch die zuständigen Fachgruppen jeweils für alle Berufsmaturitätsausrichtungen gemeinsam erstellt. Die Schulleitungskonferenzen der berufsbildenden Schulen der Kantone Basel-Landschaft (SKBB) und Basel-Stadt entscheiden über Ausnahmen aus organisatorischen Gründen.

4. Schriftliche Prüfungen werden nach den Vorgaben der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion vierkantonal zusammen mit den Kantonen Aargau, Basel-Stadt und Solothurn validiert.

← § 8 Vo BM Verordnung über die Berufsmaturität des Kantons Basel-Landschaft (Vo BM) - Geltungsbereich § 10 Vo BM →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →