643.23
CH-BL
§ 8 Verordnung über die Berufsmaturität des Kantons Basel-Landschaft (Vo BM) - Prüfungsleitung
Berufsmaturitätsprüfung
§ 8 Vo BM · Prüfungsleitung
1. Die Prüfungsleitung obliegt der Schulleitung.
2. Sie plant und koordiniert die Prüfungen, wobei die Planung und Durchführung der schriftlichen Prüfungen in Koordination mit den Berufsmaturitätsschulen des Kantons Basel-Stadt erfolgen.
3. Bestehen bei der Benotung Meinungsverschiedenheiten zwischen der Examinatorin oder dem Examinator und der Expertin oder dem Experten, entscheidet die Prüfungsleitung. Bei mündlichen Prüfungen bildet das Protokoll Grundlage für die Entscheidung der Prüfungsleitung.