Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
643.23 CH-BL

§ 7 Verordnung über die Berufsmaturität des Kantons Basel-Landschaft (Vo BM) - Zulassung

Berufsmaturitätsprüfung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Vo BM · Zulassung

1. Zur Prüfung zugelassen werden Lernende, die den Unterricht in einer nachfolgend genannten Ausbildungsform und Ausbildungsinstitution besucht haben

a. im Rahmen der beruflichen Grundbildung in lehrbegleitenden Berufsmaturitätsschulen;

b. im Rahmen der beruflichen Grundbildung in Vollzeitschulen, und die für das Betriebspraktikum über einen gültigen Praktikumsvertrag verfügen;

c. nach einer beruflichen Grundbildung in Lehrgängen an Vollzeit- oder Teilzeitschulen.

2. Der ordnungsgemässe Besuch des Berufsmaturitätsunterrichts nach einer beruflichen Grundbildung in Lehrgängen an Vollzeit- und Teilzeitschulen muss mindestens 80% des Gesamtunterrichts betragen. Die Schulleitung regelt die Anwesenheitspflicht in der Absenzenordnung.

3. Über die Zulassung entscheidet die Schulleitung.

4. Für Lernende mit einer nachgewiesenen Lernstörung, Sprachstörung oder Behinderung kann die Schulleitung besondere Regelungen für den Nachteilsausgleich bewilligen.

← § 6 Vo BM Verordnung über die Berufsmaturität des Kantons Basel-Landschaft (Vo BM) - Geltungsbereich § 8 Vo BM →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →