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643.23 CH-BL

§ 4 Verordnung über die Berufsmaturität des Kantons Basel-Landschaft (Vo BM) - Unterricht

Unterricht und Promotion
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§ 4 Vo BM · Unterricht

1. Der Inhalt, die Struktur und der Umfang des Unterrichts richten sich nach der Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV), dem Rahmenlehrplan des Bundes vom 18. Dezember 2012 und den von den Schulleitungskonferenzen der berufsbildenden Schulen der Kantone Basel-Landschaft (SKBB) und Basel-Stadt gemeinsam erlassenen kantonalen Fachlehrplänen und den von der Schulleitung der jeweiligen Schule erlassenen Schullehrplänen für die entsprechenden Berufsmaturitätsausrichtungen.

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