643.23
CH-BL
§ 3 Verordnung über die Berufsmaturität des Kantons Basel-Landschaft (Vo BM) - Aufnahmen und Übertritte
Zulassungsvoraussetzungen und -verfahren
§ 3 Vo BM · Aufnahmen und Übertritte
1. Die Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule nach Abschluss der Sekundarstufe I richtet sich nach den §§ 51, 53 und 54 der Verordnung vom 11. Juni 2013 über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung).
2. Die Aufnahme in die Wirtschaftsmittelschule nach Abschluss eines Brückenangebots richtet sich nach § 55a der Laufbahnverordnung.
3. Alle weiteren Aufnahmen und Übertritte richten sich nach § 67 der Laufbahnverordnung sowie nach dem Reglement vom 15. Mai 2007 über die Aufnahmen und Übertritte an die Berufsmaturitätsschule (BM) und an die Wirtschaftsmittelschule (WMS).