§ 22 Verordnung über die Berufsmaturität des Kantons Basel-Landschaft (Vo BM) - Übergangsbestimmungen
§ 22 Vo BM · Übergangsbestimmungen
1. Diese Verordnung gilt für Lernende, die ab dem Schuljahr 2015/2016 in eine Berufsmaturitätsausbildung eintreten, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Aufnahmen und Übertritte gemäss § 3 dieser Verordnung. Diese richten sich bis und mit Schuljahr 2018/2019 nach § 70 Absatz 2 Buchstabe c der Laufbahnverordnung.
2. Die Verordnung vom 8. März 2005 über die Berufsmaturitätsprüfungen technischer sowie gesundheitlicher und sozialer Richtung an den Berufsfachschulen des Kantons Basel-Landschaft (VO BMP) gilt für Lernende der technischen sowie der gesundheitlichen und sozialen Richtung, die die Berufsmaturitätsprüfung absolvieren, im Rahmen einer
a. berufsbegleitenden BM 2 bis ins Schuljahr 2016/2017;
b. 3-jährigen BM 1 bis ins Schuljahr 2017/2018;
c. 4-jährigen BM 1 bis ins Schuljahr 2018/2019.
3. Die Verordnung vom 7. Juni 2011 über die schulischen und betrieblichen Abschlussprüfungen zur Erlangung des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) Kauffrau EFZ/Kaufmann EFZ und der Berufsmaturität an der Wirtschaftsmittelschule gilt für Lernende, die die Berufsmaturitätsprüfung in dieser Richtung bis im Schuljahr 2017/2018 sowie die betrieblichen Abschlussprüfungen bis ins Schuljahr 2018/2019 absolvieren. Bei den Sportklassen verlängern sich diese Fristen um 1 Jahr.
4. Bei Wiederholungen kann die Berufsmaturitätsprüfung jeweils bis 1 weiteres Jahr nach den bisherigen Verordnungen gemäss Absätzen 2 und 3 absolviert werden.