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643.23 CH-BL

§ 20 Verordnung über die Berufsmaturität des Kantons Basel-Landschaft (Vo BM) - Erteilung und Verweigerung des Berufsmaturitätszeugnisses

Berufsmaturitätsprüfung
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§ 20 Vo BM · Erteilung und Verweigerung des Berufsmaturitätszeugnisses

1. Die Erteilung oder Verweigerung des Berufsmaturitätszeugnisses richtet sich nach Artikel 39 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG).

2. Wer die Berufsmaturitätsprüfung nicht, das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis jedoch bestanden hat, erhält im Letzteren den Eintrag "Von der Allgemeinbildung dispensiert". Ausgenommen sind Lernende der Berufsgruppe Kaufleute, welche das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis mit Notenausweis in sämtlichen Fächern erhalten.

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