643.23
CH-BL
§ 19 Verordnung über die Berufsmaturität des Kantons Basel-Landschaft (Vo BM) - Wiederholung
Berufsmaturitätsprüfung
§ 19 Vo BM · Wiederholung
1. Die Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung richtet sich nach Artikel 26 der Berufsmaturitätsverordnung.
2. Sie findet in der Regel frühestens nach 1 und spätestens nach 2 Jahren an der gleichen Schule statt, an welcher die 1. Berufsmaturitätsprüfung absolviert wurde.