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643.23 CH-BL

§ 19 Verordnung über die Berufsmaturität des Kantons Basel-Landschaft (Vo BM) - Wiederholung

Berufsmaturitätsprüfung
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§ 19 Vo BM · Wiederholung

1. Die Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung richtet sich nach Artikel 26 der Berufsmaturitätsverordnung.

2. Sie findet in der Regel frühestens nach 1 und spätestens nach 2 Jahren an der gleichen Schule statt, an welcher die 1. Berufsmaturitätsprüfung absolviert wurde.

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