§ 18 Verordnung über die Berufsmaturität des Kantons Basel-Landschaft (Vo BM) - Besondere Folgen des Nichtbestehens für die Berufsgruppe Kaufleute
§ 18 Vo BM · Besondere Folgen des Nichtbestehens für die Berufsgruppe Kaufleute
1. Lernende der Berufsgruppe Kaufleute, welche weder die Bedingungen für den Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses noch für den Erwerb der Berufsmaturität erfüllen, können auf Gesuch hin anstelle der Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung die nächstfolgende ordentliche Abschlussprüfung der beruflichen Grundbildung ablegen. Die zuständige Prüfungsleitung entscheidet über das Gesuch.
2. Für Lernende, die das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis, nicht aber die Berufsmaturität, bestanden haben und die Berufsmaturitätsprüfung wiederholen, bleiben die Noten des bereits erworbenen Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses bestehen.
3. Lernende der schulisch organisierten Grundbildung, die die schulischen Abschlussprüfungen nicht bestanden haben, können der Schulleitung im Einvernehmen mit dem Praktikumsbetrieb die Zulassung zum Betriebspraktikum beantragen
a. mit ganz oder teilweisem Unterrichtsbesuch in den zu wiederholenden Fächern;
b. ohne Unterrichtsbesuch in den zu wiederholenden Fächern.
4. Sie können, sofern sie im schulischen Notenausweis den Teil für die Berufsmaturität nicht erfüllt, die Anforderungen für den schulischen Teil des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses jedoch erfüllt haben, der Schulleitung die Zulassung zum Betriebspraktikum ohne Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung beantragen.