643.23
CH-BL
§ 17 Verordnung über die Berufsmaturität des Kantons Basel-Landschaft (Vo BM) - Folgen des Nichtbestehens
Berufsmaturitätsprüfung
§ 17 Vo BM · Folgen des Nichtbestehens
1. Die Folgen des Nichtbestehens der Berufsmaturitätsprüfung während der beruflichen Grundbildung richten sich nach Artikel 27 der Berufsmaturitätsverordnung.
2. Wer den Berufsmaturitätsunterricht bis und mit Abschlussprüfungen besucht, gilt im Fach Allgemeinbildung als dispensiert, mit Ausnahme der Berufsgruppe Kaufleute.