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§ 15 Verordnung über die Berufsmaturität des Kantons Basel-Landschaft (Vo BM) - Bestehen der Prüfung

Berufsmaturitätsprüfung
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§ 15 Vo BM · Bestehen der Prüfung

1. Das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung richtet sich nach Artikel 25 der Berufsmaturitätsverordnung.

2. Nach Abschluss der Prüfungen treten auf Einladung der Prüfungsleitung die Examinatorinnen und Examinatoren zu einer Prüfungskonferenz zusammen.

3. Diese überprüft die Abschlussnoten und stellt Antrag an die Prüfungsleitung zur Erteilung oder Verweigerung des Berufsmaturitätszeugnisses.

4. Ist eine der Bestehensvoraussetzungen gemäss Artikel 25 Berufsmaturitätsverordnung nicht erfüllt, würdigt die Prüfungskonferenz die Gesamtleistung der Kandidatin oder des Kandidaten.

5. Die zuständige Prüfungsleitung entscheidet über das Bestehen oder Nichtbestehen der Berufsmaturitätsprüfung.

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