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643.23 CH-BL

§ 13 Verordnung über die Berufsmaturität des Kantons Basel-Landschaft (Vo BM) - Unregelmässigkeiten, Unredlichkeiten

Berufsmaturitätsprüfung
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§ 13 Vo BM · Unregelmässigkeiten, Unredlichkeiten

1. Die zuständigen Lehrpersonen melden der Prüfungsleitung unverzüglich die Benutzung unzulässiger Hilfsmittel oder jede andere Unredlichkeit von Lernenden während der Prüfungen.

2. Bei unlauterem Verhalten schliesst die Prüfungsleitung die oder den Lernenden sofort von der Prüfung oder der gesamten Berufsmaturitätsprüfung aus.

3. Die Wiederholung richtet sich nach § 19 dieser Verordnung.

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