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643.23 CH-BL

§ 12 Verordnung über die Berufsmaturität des Kantons Basel-Landschaft (Vo BM) - Verhinderung

Berufsmaturitätsprüfung
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§ 12 Vo BM · Verhinderung

1. Lernende, die wegen Krankheit, Unfall oder aus anderen, zwingenden Gründen die Berufsmaturitätsprüfung oder einen Teil davon nicht ablegen können, haben dies unverzüglich der Prüfungsleitung zu melden.

2. Sie haben innert 10 Tagen ein Arztzeugnis beizubringen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen an einer oder mehreren Prüfungen verhindert sind. Nach Ablegen der Prüfung können Krankheitsmeldungen nicht mehr berücksichtigt werden.

3. Die Prüfungsleitung entscheidet unverzüglich über die Zulässigkeit des Fernbleibens und legt den Zeitpunkt der Nachprüfung, bei schriftlichen Prüfungen in Absprache mit den Berufsmaturitätsschulen der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt, fest.

4. Wer unentschuldigt oder ohne zwingende Gründe einer Prüfung fernbleibt oder von dieser zurücktritt, hat die Prüfung nicht bestanden. Die betroffene Prüfung gilt jedoch als absolviert.

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