§ 11 Verordnung über die Berufsmaturität des Kantons Basel-Landschaft (Vo BM) - Prüfungswegleitungen
§ 11 Vo BM · Prüfungswegleitungen
1. Die Berufsmaturitätsleitungskonferenz erarbeitet in Zusammenarbeit mit den Hauptexpertinnen und -experten zuhanden der SKBB für jedes Fach des Grundlagenbereichs, des Schwerpunktbereichs, des Ergänzungsbereichs sowie der Interdisziplinären Projektarbeit und des Interdisziplinären Arbeitens in allen Fächern (IDPA und IDAF) eine Prüfungswegleitung.
2. Die Prüfungswegleitungen erklären
a. die Organisation der Prüfungen;
b. den Prüfungsablauf mit Bezeichnung der Prüfungsfächer und einer Fachwegleitung für jedes Fach mit Angaben über Form, Dauer und Inhalt der Prüfung, erlaubte Hilfsmittel, Bewertungsgrundsätze und Notengebung;
c. die Prüfung, Bewertung, Anrechnung und Zeitpunkt der IDPA und IDAF;
d. die Rahmenbedingungen gemäss Buchstaben a bis c bei einer Wiederholung der Prüfungen.
3. Die Prüfungswegleitungen werden von der SKBB erlassen.