643.23
CH-BL
§ 10 Verordnung über die Berufsmaturität des Kantons Basel-Landschaft (Vo BM) - Prüfungsfächer und -stoff
Berufsmaturitätsprüfung
§ 10 Vo BM · Prüfungsfächer und -stoff
1. Die Prüfungsfächer und der Prüfungsstoff richten sich nach Artikel 21 der Berufsmaturitätsverordnung.
2. Eine allfällige Anerkennung von Fremdsprachendiplomen richtet sich nach Artikel 23 der Berufsmaturitätsverordnung. Über den Einbezug anerkannter Sprachdiplome in den Berufsmaturitätsabschluss mit oder ohne Einrechnung in die Fachnote entscheidet die Prüfungsleitung.