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643.23 CH-BL

§ 1 Verordnung über die Berufsmaturität des Kantons Basel-Landschaft (Vo BM) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Vo BM · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt für die eidgenössische Berufsmaturität die Aufnahme, den Unterricht und die Berufsmaturitätsprüfung, soweit diese nicht in anderen Erlassen des Bundes und des Kantons geregelt sind.

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