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643.21 CH-BL

§ 8 Verordnung über die Maturitätsprüfungen - Maturaarbeit

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§ 8 Verordnung über die Maturitätsprüfungen · Maturaarbeit

1. Im Laufe der letzten beiden Ausbildungsjahre verfasst jede Schülerin und jeder Schüler allein oder im Team unter Betreuung einer Lehrerin oder eines Lehrers eine grössere eigenständige, schriftliche oder schriftlich kommentierte Maturaarbeit und präsentiert diese mündlich.

2. Ziel der Maturaarbeit ist es, die Schülerinnen und Schüler zu befähigen, sich den Zugang zu neuem Wissen zu erschliessen, Einblick in die Methodik wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeitens zu gewinnen und allein oder im Team ein grösseres Projekt erfolgreich durchzuführen.

2bis. Die verspätete Abgabe der Maturaarbeit kann zu einer Reduktion der erreichten Note der schriftlichen Arbeit von bis zu 3 Notenpunkten führen.

2ter. Schülerinnen und Schüler, die ihre Maturaarbeit wegen Krankheit, Unfall oder aus anderen zwingenden Gründen nicht fristgerecht einreichen können, melden dies unverzüglich der Prüfungsleitung. Die Prüfungsleitung entscheidet über begründete Ausnahmen und legt den Termin einer späteren Abgabe fest.

2quater. Die Nichtabgabe der Maturaarbeit oder das Nichterscheinen an der mündlichen Präsentation führen zum Ausschluss von den Maturitätsprüfungen.

3. Die Note für die Maturaarbeit wird gesetzt aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und ihrer mündlichen Präsentation.

4. Die Schulleitungskonferenz erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den Maturaarbeiten.

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