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643.21 CH-BL

§ 7 Verordnung über die Maturitätsprüfungen - Prüfungsleitung, Examinatorinnen und Examinatoren, Expertinnen und Experten

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§ 7 Verordnung über die Maturitätsprüfungen · Prüfungsleitung, Examinatorinnen und Examinatoren, Expertinnen und Experten

1. Die Prüfungsleitung obliegt der Schulleitung.

1 bis. Die Prüfungsleitung erteilt den Auftrag für die Erstellung der schriftlichen Maturitätsprüfungen im Sinne der Harmonisierten Maturitätsprüfungen an die beteiligten Fachschaften und entscheidet in Konfliktfällen.

2. Die Examinatorinnen und Examinatoren der Prüfungen sind die Lehrerinnen und Lehrer, welche den abschliessenden Unterricht erteilt haben.

3. Die Prüfungsleitung bestimmt für jede mündliche oder praktische Fachprüfung sowie für die Validierung der schriftlichen Prüfungen in den Ergänzungsfächern und im Schwerpunktfach Russisch eine aussenstehende Fachperson mit Hochschulabschluss im betreffenden Fach als Expertin oder Experten.

3 bis. Die Expertinnen und Experten können aus einem anderen kantonalen oder einem ausserkantonalen Gymnasium, aus Hochschulen oder ausserschulischen Kreisen rekrutiert werden.

4. ...

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